Geht ein Unternehmer in Pension, wird das Lebenswerk nicht selten verkauft. In dem Fall sollte vor dem Betriebsverkauf genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Die Kanzlei Hübner & Hübner hat die Alternativen überprüft.
Steht am Ende der Unternehmerlaufbahn der Betriebsverkauf, ist für das Finanzamt der Veräußerungsgewinn interessant. Für dessen Besteuerung der Gesetzgeber folgende Steuerbegünstigungen vorsieht:
- Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn oder
- Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre oder
- Steuerfreibetrag von 7.300 Euro
Im Zentrum: Der Hälftesteuersatz
Meist wird im Pensionsfall davon ausgegangen, dass der Hälftesteuersatz zur niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führt. Ob dies jedoch im Einzelfall zutrifft, muss vorab geklärt werden.
Betriebsbestand von mindestens sieben Jahren
Gewinne aus der Betriebsveräußerung können mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat und aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist,
- erwerbsunfähig ist oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und er seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Erträge aus Grundstücksverkäufen ausgenommen
Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nicht für die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke zur Anwendung. Der Begriff Grundstücke umfasst Gebäude, grundstücksgleiche Rechte sowie Grund und Boden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist daher der auf Grundstücke entfallende Teil herauszurechnen und gesondert mit Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 Prozent zu besteuern.
Regelbesteuerungsantrag stellen
Da der Hälftesteuersatz bei einem in Österreich derzeit geltenden Spitzensteuersatz von 55 Prozent maximal 27,5 Prozent beträgt, ist dieser niedriger als die Immobilienertragsteuer (30 Prozent). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen (Regelbesteuerungsoption). Der Antrag bewirkt, dass auch der auf die Grundstücke des Betriebsvermögens (Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Grund und Boden) entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz besteuert wird.
Alles in einen Topf
Allerdings ist zu beachten, dass die Regelbesteuerung für alle Einkünfte aus betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen im Veranlagungsjahr gilt. Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nur für jene Grundstücke zur Anwendung, die zum veräußerten Betrieb gehören.
Andere Einkünfte aus der Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte werden aufgrund der Regelbesteuerung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugezählt und unterliegen dem normalen progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent. Im Einzelfall kann sich die Regelbesteuerungsoption daher als nachteilig herausstellen.