Der OGH hat in einem Entscheid klargestellt, dass die Bestellungskompetenz der Gesellschafter zwingend ist. Die gesellschaftsvertragliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf ein anderes Organ (wie bspw. der Aufsichtsrat) wird als unzulässig qualifiziert. Die Linzer Sozietät Hasch & Partner erläutert das Urteil.
In einer lang erwarteten Entscheidung (OGH 21.03.2019, 6 Ob 183/18g) hat der OGH die in der Lehre kontrovers diskutierte Rechtsfrage beantwortet, ob in einer GmbH die Bestellung des Geschäftsführers eine zwingende Kompetenz der Generalversammlung darstelle oder ob auch andere Organe (z.B. der Aufsichtsrat) oder Dritte damit betraut werden können. Die Frage hatte keine eindeutige gesetzliche Regelung im GmbHG erfahren.
Einspruch gegen Bindung der Gesellschafter
Konkret sah die den Rechtsstreit auslösende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages eine Bindung der Gesellschafter an den Beschluss des Aufsichtsrates vor, wenn ein neuer Geschäftsführer bestellt werden sollte. Das Nominierungsrecht des Aufsichtsrates korrespondierte mit der Stimmbindung der Gesellschafterm die bei der Abstimmung in der Generalversammlung an den Aufsichtsratsbeschluss gebunden waren. Dieser angedachten Funktion als neutrale, vermittelnde Instanz zwischen den Gesellschaftern konnte der Aufsichtsrat in der Folge wohl nicht gerecht werden. Denn der Aufsichtsrat beschloss die Bestellung einer der Gesellschafter als Geschäftsführer, obwohl zwischen den Gesellschaftern ein Streit darüber bestand. Der Beschluss des Aufsichtsrates erfolgte mehrheitlich gegen den ausdrücklichen Willen eines 50 Prozent-Gesellschafters. Der OGH sah darin einen unzulässigen Eingriff in eine der zentralen Kompetenzen der Gesellschafter. Die in der Generalversammlung entgegen der Stimmbindung abgegebenen Stimmen der Gesellschafter wurden vom Höchstgericht als wirksam und gültig qualifiziert.
Gesellschafter müssen entscheiden
Anders als in Deutschland kann somit der Gesellschafter einer GmbH bei der Frage, welche Person er als Geschäftsführer bestelle, nicht dem Willen des Aufsichtsrates oder eines anderen Organs der Gesellschaft unterworfen werden. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die diese Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter (im Kern) beschränken, sind unzulässig.