Was sich mit der neuen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS ändert

05. November 2019 Drucken
Was sich mit der neuen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS ändert
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Mit der SVS, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, entsteht mit 01.01.2020 ein neuer Sozialversicherungsträger, der ab diesem Stichtag für alle Selbständigen Österreichs zuständig ist.

Mit 1.1.2020 wird die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zusammengeführt. Heinz Harb, Geschäftsführer von LBG Österreich, erklärt in einem Spezial-Newsletter, was sich für UnternehmerInnen ändern wird. 

Mit der SVS, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, entsteht mit 01.01.2020 ein neuer Sozialversicherungsträger, der ab diesem Stichtag für alle Selbständigen Österreichs zuständig ist. Alle Personen, die davor bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versichert waren, sind mit 01.01.2020 Kunden der SVS. Die SVS ist die offizielle Rechtsnachfolgerin der SVA und SVB. Alle Versicherungsverhältnisse gehen mit 01.01.2020 automatisch auf die SVS über.

Was ist zu tun?

Bisherige SVA- und SVB-Kunden werden daher automatisch zu SVS-Versicherten. Kunden müssen aktiv keine Schritte setzen, die bestehenden Versicherungsverhältnisse nach GSVG, BSVG und FSVG laufen automatisch weiter. Die Zuständigkeit für diese Versicherungsverhältnisse liegt ab 01.01.2020 bei der SVS. Ein lückenloser Versicherungsschutz im vollen Ausmaß ist also für alle SVS Kunden garantiert.

Kontakte 

Mit der SVS entsteht ein bundesweiter Träger mit regionalen Service-Einrichtungen in allen Bundesländern und einer Hauptstelle in Wien. Es wird in allen Bundesländern mindestens ein SVS-Kundencenter und in allen Bezirken Österreichs SVS-Beratungstage (vorwiegend in den Land- und Wirtschaftskammern) geben.

Krankenversicherung wird für UnternehmerInnen günstiger

In der Krankenversicherung gab es im September 2019 im Nationalrat einen Gesetzesbeschluss zur Senkung des Beitragssatzes: Für alle Selbständigen wird ab 2020 der Beitragssatz zur Krankenversicherung um 0,85 Prozentpunkte auf 6,8 Prozent der Beitragsgrundlage abgesenkt. Die Beitragssätze in der Pensions- und Unfallversicherung bleiben hingegen mit Start der SVS ab 01.01.2020 unverändert aufrecht.

Unfallversicherungs-Leistungen bleiben unverändert

Nein, die SVS wird genau dieselben Leistungen – wie bisher die AUVA für Gewerbetreibende und Neue Selbständige bzw. die SVB für Bauern – erbringen. In der Unfallversicherung kann künftig aber noch stärker auf die berufsständischen und somit die speziellen Bedürfnisse aller Selbständigen eingegangen werden. Ein erster Schritt in diese Richtung ist ein neuer Online-Check für Betriebe, der ab 01.01.2020 auf der SVS-Website zur Verfügung steht.

Leistungsharmonisierung der SVS 

Realistischerweise muss von einer schrittweisen Harmonisierung ausgegangen werden. Mittelfristig werden einheitliche beitrags- und leistungsrechtliche Bestimmungen für alle Selbständigen in allen Bereichen angestrebt. Das wird Aufgabe des Gesetzgebers sein und kann durch die SVS selbst nicht beeinflusst werden.

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