Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist für UnternehmerInnen mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten, wie Hübner & Hübner informieren.
Vorsteuern, die einem Unternehmer im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Rechnung gestellt werden, sind in der Regel nicht abzugsfähig. Unternehmer können die Vorsteuer etwa aus dem Kaufpreis, der Leasingrate, dem Treibstoff oder der Wartung nicht geltend machen. Davon abweichend ist jedoch seit dem 1.1.2016 bei unternehmerisch genutzten PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroautos) ein Vorsteuerabzug möglich. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten.
Anschaffungskosten unter 40.000 Euro
Für den Vorsteuerabzug sind die Vorgaben über die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen zu berücksichtigen. Danach gelten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombinationskraftwagens insoweit als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), als die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) 40.000 Euro nicht übersteigen.
Vorsteuer bis zu Angemessenheitsgrenze
Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Folge, dass bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten 40.000 Euro nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zusteht. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 Prozent und sind sie somit höher als 80.000 Euro, steht jedoch kein Vorsteuerabzug zu.
Über 40.000 Euro greift Eigenverbrauchsbesteuerung
Liegen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
Maximal 6.666,67 Euro an Vorsteuer
Ein Beispiel: Der Unternehmer A schafft ein E-Auto, das ausschließlich betrieblich genutzt wird, am 10.1.2016 um 60.000 Euro (brutto) an. Der Vorsteuerabzug steht zunächst zur Gänze in Höhe von 10.000 Euro (= 60.000/120*20) zu. Jener Teil der Anschaffungskosten, der die Grenze von 40.000 Euro überschreitet (= 20.000 Euro), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Der Unternehmer A hat daher – ähnlich wie bei einem Verkauf an einen fremden Dritten – 3.333,33 Euro(= 20.000 Euro/120*20) an Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit 6.666,67 Euro gedeckelt (= 40.000 Euro/120 x 20). Sinngemäß ist auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos vorzugehen.