Steuer: So nehmen Sie Gutscheine in die Registrierkasse auf

12. November 2019 Drucken
Steuer: So nehmen Sie Gutscheine in die Registrierkasse auf
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Gutscheine sind ein interessantes Verkaufsinstrument für Händler, Gastronomen und andere Unternehmen. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden? Das BMF liefert Antworten.

Gutscheine sind ein interessantes Verkaufsinstrument für Händler, Gastronomen und andere Unternehmen. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden?

Die Wiener Kanzlei Hübner & Hübner hat im BM für Finanzen Antworten gefunden. Laut Erlass ist zu unterscheiden, ob ein Wertgutschein (Geschenkbons, Geschenkmünzen) oder ein sonstiger Gutschein (Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine) vorliegt.

Wertgutscheine beim Einlösen

Wertgutscheine, wie etwa Geschenkmünzen im Wert von 100 Euro, berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten Dienstleistungen. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich weder um einen Ertrag noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher in diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden.

Warum Registrierung trotzdem besser ist

Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge somit erübrigt.

Und so funktioniert es

Erfolgt eine Erfassung des Verkaufs des Wertgutscheins in der Registrierkasse, ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-%-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.

Sonstige Gutscheine für bestimmte Leistungen

Ist die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf eines sonstigen Gutscheins bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen, sowie ein Beleg darüber auszustellen. Zur Konkretisierung reicht laut Hübner & Hübner die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus.

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