Alles außer Mobilfunk: Die A1-Bescheinigung für Grenzgänger

15. November 2019 Drucken
Alles außer Mobilfunk: Die A1-Bescheinigung für Grenzgänger
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Bei grenzüberschreitender Tätigkeit müssen DienstnehmerInnen einen Nachweis erbringen, dass sie in Österreich sozialversichert und ordnungsgemäß bei der GKK angemeldet sind.

Bei grenzüberschreitender Tätigkeit innerhalb der EU, EWR bzw. der Schweiz müssen die DienstnehmerInnen einen Nachweis erbringen, dass sie in Österreich sozialversichert und ordnungsgemäß bei der GKK angemeldet sind. Arbeitgeber sollten sich um die A1-Bescheinigung kümmern.

Als Beleg dient eine Bescheinigung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers – das sog. A1-Formular. Die Wiener Kanzlei Artus klärt dabei in ihrem Steuerblog auf, dass der Nachweis A1 nicht nur für längere Einsätze gefordert wird.

Mitführen des Nachweises ab ersten Tag

Die Bescheinigung ist auch notwendig bei kurzen Auslandseinsätzen. Der Nachweis A1 gilt bei Dienst- und Geschäftsreisen, Montage-Einsätze, Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, Seminaren oder Konferenzen usw. Bei jedem beruflich bedingten Grenzübertritt ist ab dem 1. Tag das Mitführen der A1-Bescheinigung erforderlich.

Geldstrafen und Einreiseverbot

Als Sanktionen drohen bei fehlender A1-Bescheinigung in vielen europäischen Ländern Geldstrafen (bis zu EUR 10.000,- pro Fall), eventuell könnte auch der Zutritt zum ausländischen Einsatzort verweigert werden.

Mindesten zwei Tage Wartezeit

Der Antrag zur Ausstellung eines A1-Formulares erfolgt über das Elektronische Datenaustausch-System der GKKs (ELDA). Arbeitgeber können für ihr Unternehmen einen eigenen ELDA-Zugang beantragen.  Zu beachten ist die rechtzeitige Beantragung – die Ausstellung der A1-Bescheinigung durch die jeweilige GKK dauert ca. zwei Tage.

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