Unternehmensgründung: Das sind die Rechte und Pflichten eines Einzelunternehmens

15. November 2019 Drucken
Unternehmensgründung: Das sind die Rechte und Pflichten eines Einzelunternehmens
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Bei Unternehmensgründung kann ein Einzelunternehmer Eigentümer oder Pächter des Unternehmens sein. Die WKO hat die wesentlichen Informationen für Start-ups zusammengetragen.

Das Einzelunternehmen ist die in Österreich meist verwendete Rechtsform. Bei Unternehmensgründung kann ein Einzelunternehmer Eigentümer oder Pächter des Unternehmens sein. Die WKO hat die wesentlichen Informationen zusammengetragen.

Dass ein Inhaber ein Unternehmen als Einzelunternehmer betreibt, bedeutet nicht, dass er gänzlich auf sich allein gestellt ist. Er kann Arbeitnehmer beschäftigen, also Arbeitsverträge abschließen und sich bei der Ausführung der von ihm übernommenen Aufträge auch Erfüllungsgehilfen bedienen, sofern der Vertrag nicht seine höchstpersönliche Auftragserfüllung enthält. Diese Leistungserbringung kann aber nicht nur durch einen Arbeitnehmer, sondern auch durch einen selbständigen Subunternehmer erfolgen.

So geht es los

Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung bzw. mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides. Die Gewerbeanmeldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten.

Wofür muss ein Einzelunternehmer gerade stehen?

Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Auf Grund der persönlichen unbeschränkten Haftung für die Verbindlichkeiten ist die Kreditwürdigkeit des Einzelunternehmers hoch, jedoch selbstverständlich vom Vermögen und Einkommen des Inhabers abhängig.

Dürfen’S denn das?

Der Einzelunternehmer benötigt für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit die entsprechende Gewerbeberechtigung. Er muss persönlich die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen bei reglementierten Gewerben für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erfüllen.
Kann der Einzelunternehmer jedoch weder den Befähigungsnachweis erbringen, noch eine individuelle Befähigung erlangen, ist es ihm dennoch möglich, das Gewerbe auszuüben, wenn er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein.

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