Eine Kündigung braucht in Österreich keine Gründe und ist daher (fast) immer rechtens. Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen eine ausgesprochene Kündigung vom Dienstnehmer angefochten werden kann, wie Hübner & Hübner erklären. Motivkündigungen zählen dazu.
Eine Kündigungsanfechtung kann grundsätzlich nur in betriebsratspflichtigen bzw. betriebsratsfähigen Betrieben erfolgen. Ein Betrieb ist dann betriebsratspflichtig bzw. betriebsratsfähig, wenn mindestens fünf volljährige, vom Arbeitgeber familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für die Möglichkeit zur Kündigungsanfechtung ist es aber nicht relevant, ob ein Betriebsrat auch tatsächlich besteht.
Das sind die Ausnahmen
Als Anfechtungsgründe kommen in Frage:
- verpönte Motive (Motivkündigung),
- Sozialwidrigkeit oder
- sonstige unzulässige Gründe in Betracht.
Motivkündigung
Eine Kündigungsanfechtung aus verpönten Motiven ist der häufigste Anfechtungsgrund. Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 105 ArbVG. Als verpönte Motive gelten nachstehende Gründe:
- Beitritt, Tätigkeit in einer Gewerkschaft oder Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften
- Beispiel: ein Mitarbeiter tritt der Gewerkschaft bei und wird aus diesem Grund gekündigt
- Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat
- Beispiel: ein Arbeitgeber erfährt, dass sich ein Mitarbeiter voraussichtlich als Betriebsrat bewerben will und kündigt ihn deswegen
- Einberufung einer Betriebsversammlung, Mitglied des Wahlvorstandes,
- Beispiel: ein Mitarbeiter bereitet eine Betriebsratswahl vor und wird deswegen gekündigt
- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson oder Sicherheitsfachkraft,
- bevorstehende Einberufung zum Präsenzdienst,
- Kündigung wegen Geltendmachung von Arbeitnehmeranspüchen,
- Beispiel: ein Arbeitnehmer macht gerechtfertigt die Bezahlung von Überstunden geltend und wird aus diesem Grund gekündigt
- Geltendmachung von Ansprüchen wegen Gleichbehandlung.
Es genügt, wenn der Arbeitnehmer das Vorliegen eines verpönten Motivs glaubhaft macht und der Arbeitgeber kein anderes nicht verpöntes Motiv ausreichend bescheinigen kann. Bloße Behauptungen des Arbeitgebers genügen nicht.
Die Fristen
- In Betrieben ohne Betriebsrat: Innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung
- In Betrieben mit Betriebsrat:
- Bei Schweigen oder keiner Erklärung des Betriebsrats zur Kündigung innerhalb von zwei Wochen,
- bei ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung innerhalb der ersten Woche vom Betriebsrat selbst, sollte dieser nicht anfechten und der Arbeitnehmer ein Verlangen auf Anfechtung gestellt haben, hat er danach noch zwei Wochen Zeit, die Kündigungsanfechtungsklage einzubringen
Kosten des Verfahrens
Im Verfahren selbst muss jede Partei die eigenen Kosten selbst tragen, das heißt, es gibt selbst bei Prozessgewinn keinen Kostenersatz von der Gegenseite. Für die Klage fällt keine Pauschalgebühr an.
Wenn der Arbeitgeber das Verfahren verliert
Verliert der Arbeitgeber das Kündigungsanfechtungsverfahren, muss er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortsetzen. Die bereits erfolgte Endabrechnung ist aufzurollen und die Entgeltansprüche für die Zwischenzeit sind nachzuzahlen.