Seit 1. September besteht ein einseitiger Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf den Papamonat. Dabei sind konkrete Rahmenbedingungen zu beachten, erinnert LBG Österreich. Für Geburten zwischen dem 1.9. und 1.12.2019 bestehen kürzere Meldefristen.
Bisher galt für privatwirtschaftliche Unternehmen, dass ein Papamonat nach der Geburt eines Kindes nur mit beidseitiger Zustimmung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter konsumiert werden kann. Mit Beginn September besteht darauf ein Rechtsanspruch.
Das ist zu tun
Folgende Rahmenbedingungen sind zu beachten:
- Der Vater kann den Papamonat in der Dauer von einem Monat im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (acht bis zwölf Wochen nach der Geburt) in Anspruch nehmen.
- Frühestens kann der Papamonat also am ersten Tag nach der Geburt beginnen und muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverbotes der Mutter enden.
- Der Papamonat muss durchgehend konsumiert werden, d.h. es kann nicht in zwei oder mehreren Teilen konsumiert werden
- Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen.
- Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins dem Arbeitgeber ankündigen (Vorankündigungsfrist).
- Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.
- Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der genaue Antrittszeitpunkt des Papamonats bekanntgegeben werden.
- Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor der errechneten Geburt bis vier Wochen nach Ende des Papamonats.
- Der Vater erhält kein Entgelt vom Unternehmen, kann aber während des Papamonats den Familienzeitbonus vom Staat beziehen (täglich 22,60 also ca. 700 Euro/Monat), der bei einer etwaigen späteren Karenz auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird.
Bis Ende November gelten kürzere Fristen
Für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen 1.9. und 30.11.2019 liegt, darf die Dreimonatsfrist der Vorankündigung unterschritten werden.
Achtung: Der Papamonat ist auf dienstzeitabhängige arbeitsrechtliche Ansprüche anzurechnen.