Worauf Arbeitgeber bei Urlaubsvereinbarungen achten sollten

26. November 2019 Drucken
Worauf Arbeitgeber bei Urlaubsvereinbarungen achten sollten
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Urlaubsvereinbarungen entstehen immer auf Augenhöhe. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf bestimmte Positionen einigen.

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei sind bei Urlaubsvereinbarungen die betrieblichen Interessen ebenso wie die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu beachten.

Die WK Oberösterreich informiert über die Gesetzeslage. Es besteht grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers. Auch in Zeiträumen, in denen der Betrieb geschlossen ist, wird vom Arbeitnehmer Urlaub nicht automatisch konsumiert, sondern muss ebenfalls konkret vereinbart werden

Betriebsurlaub

Ein Betriebsurlaub sollte bereits im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden, wobei allerdings nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein darf.

Form der Urlaubsvereinbarungen

Urlaubsvereinbarungen sind an keine besonderen Formvorschriften gebunden und können daher schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig zustande kommen. Aus Beweisgründen sollte aber jede Urlaubsvereinbarung unbedingt schriftlich abgeschlossen werden.
Das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch kann unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden.

Einseitiger Urlaubsantritt

Es gibt Ausnahmen: In einigen wenigen Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub einseitig antreten:

  • bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden maximal 12-jährigen Kindes, soweit der Anspruch auf Pflegefreistellung (maximal 2 Wochen pro Arbeitsjahr) bereits verbraucht ist,
  • in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch von mindestens 12 Werktagen drei Monate vorher bekannt gegeben hat und auch nach Einbindung des Betriebsrates keine Einigung erzielt werden konnte. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen einseitigen Urlaubsantritt nur verhindern, wenn er im Zeitraum von höchstens acht und mindestens sechs Wochen vor dem gewünschten Urlaubsbeginn Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt

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