UnternehmerInnen und FreiberuflerInnen können bis Ende des Jahres einen Teil Ihres Gewinns steuerfrei stellen, wenn sie in ausgewählte Wertpapiere oder in bestimmte Anlagegüter investieren. Paul Severin von der Erste Asset Management informiert über die Möglichkeiten des Gewinnfreibetrages.
Den Gewinnfreibetrag können alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten beantragen, unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels E/A-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Nur Pauschalierer sind davon ausgenommen
Welche Voraussetzungen gibt es?
- Der Gewinn fließt einer natürlichen Person zu.
- Vorliegen betrieblicher Einkünfte
- Der Gewinn wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt
- Steuerpflichtige, die mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr bilanzieren, können den Gewinnfreibetrag früher in Anspruch nehmen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer SteuerberaterIn.
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 13 Prozent des Unternehmensgewinns. Liegt der Gewinn unter 30.000,– Euro, wird der Freibetrag automatisch berücksichtigt. Dafür müssen keine Investitionen getätigt werden. Liegt der Gewinn über 30.000,– Euro, kann bei entsprechenden Investitionen, z. B. in geeignete Wertpapiere der Gewinnfreibetrag bis maximal 45.350,– Euro geltend machen.
Freibetrag von 3.900 gibt es automatisch
Für die ersten 30.000,– Euro Gewinn muss keine Veranlagung stattfinden. Der Freibetrag von 3.900,– wird „automatisch“ berücksichtigt. Übersteigt der Gewinn diese Schwelle, kann bis zu einem Gewinn von 175.000,– Euro der Freibetrag von 13 Prozent von der Bemessungsgrundlage (Gewinn abzüglich Grundfreibetrag von 30.000,–) in Anspruch genommnen werden. Um den maximalen Freibetrag von 18.850,– zu realisieren, muss in derselben Höhe die Veranlagung durchgeführt werden.
Wird weniger veranlagt, ist dieser Freibetrag entsprechend geringer, ist dieser höher, dann ist das die Maximalgrenze. So geht das dann weiter bis zu einem Gewinn von 580.000,–. Erreicht man 580.000,– Euro Gewinn und investiert 41.450,– in ein geeignetes Wertpapier (oder Investmentfonds) kann man einen Freibetrag von maximal 45.350,– erreichen.
Welche Veranlagungen kommen in Frage ?
Es können Wertpapiere erworben werden, die gem. § 14 Abs. 7 Z4 EStG auch zur Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen geeignet sind. Die Mindest(rest-)laufzeit der Wertpapiere muss vier Jahre betragen. Interessant sind zum Beispiel gemischte Fonds, die über einen Veranlagungszeitraum von vier Jahren interessante Renditechancen bieten.
Mischfonds mit ethisch nachhaltigen Investmentkriterien
Der ERSTE RESPONSIBLE BALANCED ist ein Active Return Fonds und investiert in Subfonds, die nach ethisch nachhaltigen Kriterien verwaltet werden. Zur Ertrags- und Risiko-Optimierung wird die Vermögensaufteilung regelmäßig zwischen Aktien (0 -30 Prozent), Anleihen (70 -100 Prozent) und Geldmarkt in der taktischen Asset Allocation festgelegt. Der Fonds ist für die Wertpapierdeckung österr. Pensionsrückstellungen (§14 EStG iVm §25 PKG) geeignet. Der Fonds eignet sich für den langfristigen Substanzaufbau. Weitere EAM-Fonds, die diese Kriterien erfüllen, finden sich in der Linksammlung am Artikelende.
Die Vorteile
- UnternehmerInnen zahlen keine Einkommensteuer auf den investierten Gewinnfreibetrag
- UnternehmerInnen können aus einem vielfältigen Wertpapierangebot auswählen und haben zusätzlich die Chance auf eine Wertsteigerung der Wertpapiere
- UnternehmerInnen bilden steuerlich vergünstigte Rücklagen, über die nach vier Jahren frei verfügt werden kann.
Risiken
- Bei rechtlichen oder gesetzlichen Änderungen können sich Auswirkungen in der steuerlichen Behandlung ergeben
- Bei einer Veranlagung in Wertpapiere sind Kursschwankungen durch Marktveränderungen jederzeit möglich
- Es besteht die Möglichkeit in Wertpapiere weniger als den ursprünglich angelegten Betrag zurückzuerhalten (Kursverluste)
- Es sind die fondsspezifischen Risikohinweise zu beachten. Diese unterscheiden sich je nach Fonds.