Die Beurteilung der Frage „Selbständig oder Dienstnehmer“ ist in der Praxis herausfordernd. Liegt man falsch, kommt es zu einer „Umqualifizierung“ durch die Gebietskrankenkasse. LBG Österreich informiert, mit welchen Verfahren die Kassen die Zuordnung treffen.
Seit 1. Juli 2017 gibt es mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) ein Verfahren zur Abgrenzung zwischen Selbständigen oder Dienstnehmern. Die Frage der Zuordnung für Neu- und Altfälle kann bescheidmäßig gelöst werden.
Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung
Bei „Neuen Selbständigen“, bestimmten freien Gewerben sowie bestimmten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten wird bereits bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit mittels Fragebogen geprüft, ob eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vorliegt.
Neuzuordnung im Rahmen einer GPLA
Tritt bei einer versicherungsrechtlichen Prüfung oder bei einer GPLA-Prüfung der Verdacht einer ASVG-Versicherung auf, so muss die GKK oder das Finanzamt die SVA unverzüglich über den Verdacht verständigen. In weiterer Folge prüfen GKK bzw. Finanzamt mit der SVA gemeinsam die Zuordnung: Die SVA ist in die Ermittlungen miteinzubeziehen! Weiters hat auf Antrag des Auftraggebers/Versicherten eine Überprüfung der Versicherungszuordnung zu erfolgen.
Bescheid gilt auch für Finanz
Die GKK muss nach einer Einigung der Versicherungszuordnung auf Wunsch einen Bescheid ausstellen. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides über die Versicherungszuständigkeit entfaltet auch Bindungswirkung für die Zuordnung zu selbständigen oder unselbständigen Einkünften nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes.