Elektronische Zustellung: So empfangen Unternehmen ab 2020 die Post des Bundes

16. Dezember 2019 Drucken
Elektronische Zustellung: So empfangen Unternehmen ab 2020 die Post des Bundes
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Mit Beginn des Jahres 2020 sind Bundesbehörden verpflichtet, Zustellungen elektronisch vorzunehmen. Dafür muss sich der Empfänger zur elektronischen Zustellung registrieren.

Mit Beginn des Jahres 2020 sind Bundesbehörden verpflichtet, Zustellungen elektronisch vorzunehmen. Unternehmen müssen an der elektronischen Zustellung teilnehmen. Dafür ist eine Registrierung notwendig. 

Der elektronische Verkehr umfasst die elektronische Zustellung (E-Zustellung) zwischen Bundesbehörden und Unternehmen. Es kann somit eine elektronische Zustellung seitens der Behörden eingefordert werden – und vice versa. Die Wiener Kanzlei MedPlan und Wirtschaftskammer Österreich informieren, was auf Unternehmen zukommt.

Anzeigemodul „Mein Postkorb“ im USP

Unternehmer können über das Unternehmensserviceportal auf ihre elektronischen Zustellstücke, die von Behörden übermittelt wurden, zugreifen. Um den Empfängern eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen elektronischen Zustellstücke zu ermöglichen, wurde ein kostenloses elektronisches Postfach eingeführt. Die zentrale Anzeige und Abholung von Zustellungen erfolgt im angemeldeten Bereich des USP in der Anwendung „Mein Postkorb“. Der Unternehmer erhält ein Email, dass eine Nachricht für ihn im Postkorb vorliegt. Diese elektronische Verständigung wird an die dem Teilnehmerverzeichnis bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers versendet.

USP-Konto einrichten

Erledigungen der Finanzbehörden gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über das Anzeigemodul angezeigt. Zur Nutzung des Anzeigemoduls „Mein Postkorb“ muss das Unternehmen über ein USP-Konto und zumindest einen USP-Anwender mit der Rolle „Postbevollmächtigter“ verfügen.

Wenige Ausnahmen für Unternehmen

Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind nur Unternehmen, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze ausüben, die über keinen Internetanschluss verfügen sowie Privatpersonen.

So werden Sie fit für die elektronische Zustellung

Folgende drei Schritte sind erforderlich, um an der Zustellung elektronischer Schriftstücke durch Behörden teilnehmen zu können:

  •  Aktivierung einer Handysignatur
  •  Registrierung Ihres Unternehmens im Unternehmensserviceportal (USP)
  • Einrichtung eines Postfaches im USP

Funktionsweise ab 01.12.2019

Die Zustellung aller behördlichen Schriftstücke erfolgt ab 1. Dezember 2019 in die gemeinsame Plattform „MeinPostkorb“. Die Plattform dient ausschließlich zum Empfang von Schriftstücken.  Nach Eingang eines Schriftstücks hat das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ den Empfänger unverzüglich zu verständigen, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt.

Urlaub anmelden

Wer auf Urlaub oder längerfristig abwesend ist,  kann für einen Zeitraum von max. 28 Tagen eine Abwesenheit bekanntgegeben werden, in diesem Zeitraum erfolgt keine elektronische Zustellung.

Bislang keine Sanktionen vorgesehen

Derzeit sind keine Sanktionen im Falle der „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung vorgesehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei nur um eine Übergangslösung handelt.

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