Registrierkassen: So erstellen Sie bis Jahresende den geforderten Jahresbeleg

23. Dezember 2019 Drucken
Registrierkassen: So erstellen Sie bis Jahresende den geforderten Jahresbeleg
15743421084831574341247790

Der Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu erstellen. Der Ausdruck ist sieben Jahr lang aufzuheben. 

Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse muss bis Jahresende ein Jahresbeleg erstellt werden, der bis zum 15. Feburar geprüft werden muss.

LBG Österreich gibt im kanzleieigenen Newsletter die Information des Bundesministeriums für Finanzen wieder.

Jahresbeleg = Monatsbeleg für Dezember

Schritt 1: Zum Abschluss des Geschäftsjahres muss mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt werden. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg

Prüfung gegen Manipulationen

Schritt 2: Zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkassen brauchen Sie den Jahresbeleg.

So funktioniert‘s: Erstellung des Jahresbeleges

  • Der Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu erstellen. Der Beleg kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Dieser Ausdruck ist sieben Jahr lang aufzuheben.
  • Wenn die Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt wird, muss der Jahresbeleg nicht ausgedruckt und aufgehoben werden. Kassenhersteller können dabei weiterhelfen.
  • Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen UnternehmerInnen die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese nicht, so ist der Jahresbeleg unmittelbar nach Ende des Ausfalls zu erstellen und zu prüfen.

Prüfung des Jahresbeleges bis Mitte Februar

  • Die verpflichtende Überprüfung des Manipulationsschutzes kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
  • Wichtig: Die Überprüfung des jährlichen Beleges (manuell oder automatisiert) muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres geschehen. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.

 Was passiert mit dem Sylvestergeschäft?

Unternehmen, die ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet, dürfen den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn die Umsätze nach Mitternacht in der Buchhaltung dem 31.12. zuzurechnen sind.

Was passiert bei Betrieben mit Saisonschluss September?

Bei Saisonunternehmen, die bereits im Herbst schließen (Berghütten etc.) wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges kann unmittelbar nach der Erstellung durchgeführt werden. Die Unternehmen müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.

Mehr zum Thema