BloggerInnen dürfen sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen. Dies stellte Justizminister Clemens Jabloner in seiner letzten parlamentarischen Anfragebeantwortung klar.
Anlass für die Anfrage der SPÖ-Abgeordneten Katharina Kucharowits war der im November bekanntgewordene Versuch des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), das Handy der NEOS-Mandatarin Stephanie Krisper zu beschlagnahmen.
Blogger haben Letztverantwortung
Im speziellen heißt es in der Anfragebeantwortung des Justizministers und früheren Präsidenten des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs:
- „Blogger, die selbst einen Blog betreiben, besorgen die inhaltliche Gestaltung eines Mediums, haben also die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für die verbreiteten Inhalte und sind Medieninhaber nach § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG.“
Recht auf Quellenschutz
- „Medieninhaber – und damit auch Personen, die selbst einen Blog betreiben – fallen unter den Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 MedienG. Damit haben sie das Recht, in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.“
Selber schreiben
- „Blogger hingegen, die nicht selbst Betreiber des Blogs und damit auch nicht Medieninhaber iSd angeführten Bestimmung sind, fallen nicht unter den Schutz von § 31 MedienG.“
Keine Fakes und keine Hetze
Der eindeutige Hinweis, dass selbst aktive Blogger Medieninhaber sind und unter das Mediengesetz fallen, bedeutet auch Pflichten. So gelten – unter anderem – auch die Bestimmungen zur üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung. Dabei „darf der Entschädigungsbetrag 20 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro nicht übersteigen.“