Bis Ende Februar: Meldepflicht von Honoraren und Auslandszahlungen nicht vergessen

28. Januar 2020 Drucken
Bis Ende Februar: Meldepflicht von Honoraren und Auslandszahlungen nicht vergessen
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Honorare an Aufsichtsratsmitglieder oder Vortragende müssen unter gewissen Voraussetzungen an das Finanzamt gemeldet werden. Im Speziellen geht es um Zahlungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen.

Honorare an Aufsichtsratsmitglieder oder Vortragende müssen unter gewissen Voraussetzungen an das Finanzamt gemeldet werden. Im Speziellen geht es um Zahlungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen (z.B. auch Versicherungsvertreter) und um bestimmte Zahlungen ins Ausland.

Die Wiener Kanzlei Hübner & Hübner erinnert in ihrem Newsletter, dass die notwendigen Finanzamtsmeldungen für das Jahr 2019 bis spätestens Ende Februar 2020 abzugeben sind.

Bestimmte Gruppen von Selbständigen

Leisten Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen, wie etwa Aufsichts- und Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Vortragende oder freie Dienstnehmer, so haben die Unternehmer unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers vorzunehmen. Neben dem Namen und der Anschrift sind insbesondere auch die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, sowie die Höhe des Entgelts inkl. Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen.

Nicht meldepflichtige Umstände

Es besteht keine Meldepflicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht werden.

Eine Meldung kann weiters unterbleiben, wenn

  • das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und
  • das Entgelt einschließlich etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Besteht keine Ausnahme von der Meldepflicht, so hat die Meldung für das Jahr 2019 in schriftlicher Form mittels amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis spätestens Ende Jänner 2020 oder in elektronischer Form bis Ende Februar 2020 zu erfolgen.

Meldung von Auslandszahlungen über 100.000 Euro

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben diverse Informationen an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:

  • Leistungen für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, über 25-prozentigen Gesellschafter-Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden,
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, oder
  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Entscheidend ist, dass die Zahlung ins Ausland getätigt wird. Überweisungen, die unter oben genannten Titeln auf ausländische Bankkonten geschehen, sind von der Meldepflicht betroffen. In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben. Eine Meldung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein- und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten. Die Meldefrist für Auslandszahlungen des Jahres 2019 endet bei elektronischer Mitteilung Ende Februar 2020. Bei schriftlicher Mitteilung an das Finanzamt ist eine Meldung bereits bis spätestens Ende Jänner 2020 notwendig.

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