Seit 1. Juli 2019 können Einkommensteuervorauszahlungen auch per Lastschriftmandat entrichtet werden. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie LBG Österreich im aktuellen Newsletter informiert.
Damit das Lastschriftverfahren für Einkommensteuervorauszahlungen genutzt werden kann, muss der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat über FinanzOnline erteilt werden. Es kann auch das Formular SEPA1 auf www.bmf.gv.at unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse übermittelt werden.
Rahmenbedingungen
Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Das Lastschriftmandat kann nur gegeben werden, wenn
- das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
- kein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
- kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und
- kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
Ende des Mandats
Das SEPA-Lastschriftmandat kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Gültigkeit wieder verlieren. Dies ist dann der Fall, wenn
- oben genannte Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
- die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht verrechnet werden kann oder
- während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.
Guthaben werden nicht berücksichtigt
Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat soll unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto erfolgen. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet.
Vorabinformation verpflichtend
Die Finanz hat dem Abgabepflichtigen vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.
Neues Konto beendet Mandat
Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Mandatsgeber hat für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären.