Wer als „neuer Selbstständiger“ im Jahr 2020 mehr als 5.527,92 Euro pro Jahr verdienen wird, sollte unverzüglich eine Überschreitungserklärung bei der SVS einreichen. Bei einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung verhängt die Sozialversicherungsanstalt einen Beitragszuschlag von 9,3 Prozent der Beiträge. Das muss nicht sein, meint die Wiener Steuerberatung Hübner & Hübner.
Über der Grenze
Neue Selbstständige sind in der Regel erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte über der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsgrenze liegen. Besteht noch keine Pflichtversicherung (etwa weil die Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen wurde oder die Einkünfte bislang unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen), sollten die UnternehmerInnen der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden.
Einkünfte über 5.527,92 Euro (2020)
„Neue Selbstständige“ sind selbstständig erwerbstätige Personen, die für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind „Neue Selbstständige“ unter anderem dann, wenn die Einkünfte den Betrag von 5.527,92 Euro für das Jahr 2020 nicht überschreiten (Versicherungsgrenze).
Acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides
Ein „Neuer Selbstständiger“, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (sogenannte Überschreitungserklärung). Die Abgabe der Überschreitungserklärung hat entweder schon im laufenden Jahr oder spätestens binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr zu erfolgen.
Hohe Zuschläge
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides, der vom Finanzamt an die SVA zu übermitteln ist, festgestellt. Das führt allerdings zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 Prozent der Beiträge. Nur dann, wenn die Einkünfte sicher unter der Versicherungsgrenze liegen, ist es daher empfehlenswert, von einer Meldung abzusehen.