Das Land Oberösterreich fördert im Rahmen ihres Programmes für Nahversorger vor allem Bäcker, Fleischer, Wirte, Konditoren und Lebensmittelhändler. Beherbergungsbetriebe sind nicht im Programm dabei.
Förderungswerber können Personen sowie Personengesellschaften sein, die eine aktive Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Befugnis besitzen. Darüber hinaus können Arbeitsgemeinschaften aus dem genannten Kreis von Personen und Personengesellschaften als Förderungswerber auftreten.
Klein ist fein
Ein Förderwerber darf nicht mehr als fünfzehn Vollzeitarbeitnehmer am Betriebsstandort (excl. Lehrlinge) beschäftigen und nicht mehr als drei Betriebsstandorte führen.
Spezielle Branchen
Förderungen gibt es für alle EU-Bürger, die im Besitz einer aktiven Gewerbeberechtigung in Oberösterreich für eine der nachstehend angeführten Branchen sind.
- Bäcker
- Fleischer
- Gastronomie und/oder Konditoreien
- Lebensmittelhandel mit Vollsortiment
Bei verpachteten (vermieteten) Unternehmen kann der Verpächter (Vermieter) als Förderungswerber auftreten, wenn das Investitionsprojekt den Zielsetzungen des Nahversorgungsprogramms entspricht und der Pächter dieses Unternehmens die Förderungsvoraussetzungen erfüllt.
Was wird gefördert?
- Neuerrichtung eines Betriebes,
- Modernisierung und Erweiterung eines Betriebes,
- Qualitätsverbesserung und Angebotserweiterung,
- Übernahme eines Lebensmittelhandels mit Vollsortiment.
Förderhöhe
Bei einer Mindestinvestitionssumme von 15.000 Euro netto können bis zu 15 Prozent der förderbaren Kosten, max. 30.000 Euro (für Betriebe mit Lehrling, bis zu zehn Prozent für Betriebe ohne Lehrling) gefördert werden.
Welche Voraussetzungen müssen Nahversorger erfüllen?
- Für die Gewährung einer Förderung ist die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung inkl. Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan vorzulegen. Die Förderstelle kann auch ein schlüssiges Unternehmenskonzept anfordern.
- Gastronomiebetriebe müssen eine hohe Dienstleistungs- und Angebotsqualität aufweisen und zusätzlich an mindestens vier Tagen in der Woche ganzjährig geöffnet sein sowie mittags und abends warme Speisen anbieten. Von einer Förderung ausgeschlossen ist die Systemgastronomie wie z.B. McDonald´s usw.
- Gastronomiebetriebe sind nur dann förderbar, wenn sie mit eigenen, zeitgemäßen Sanitäranlagen ausgestattet sind.
- Betriebe, die ein Franchisekonzept verfolgen, können nur unter der Voraussetzung gefördert werden, dass die unternehmerische Eigenständigkeit (Mitarbeiter-, Einkaufs-, Vertriebspolitik) des Franchisenehmers gewährleistet ist.
So kommen Sie zur Förderung
Der Antrag ist vor Investition mittels Formular an die Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft und Forschung, zu richten.