Arbeitgeber haben für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dies gilt auch für kleinste Betriebe mit nur einem Mitarbeiter. LBG Österreich liefert einen Überblick zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Die Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern. Das Arbeitsinspektorat prüft die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht. Die Nichteinhaltung führt zu Strafsanktionen gegen den Arbeitgeber.
Aufzuzeichnen sind
- Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit
- Lage und Dauer der Ruhepausen
Bei Durchrechnung der Arbeitszeit, wie z.B. bei Gleitzeit, sind auch der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums festzuhalten.
Betriebsvereinbarungen schaffen Spielräume
Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen.
Fixe Arbeitszeiteinteilung
Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zu bestätigen und es sind nur Abweichungen von dieser Einteilung (z.B. Mehr- oder Überstunden) laufend aufzuzeichnen.
Gleitzeit geht anders
Bei gleitender Arbeitszeit kann vereinbart werden, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer geführt werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
Einsicht oder Abschrift bei Stempelautomaten
Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
Eigene Regeln für Home-Office
Für Arbeitnehmer, die die Einteilung ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (z.B. Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
Strafdrohung
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen geahndet werden.
Spezielle Branchen
Besondere Bestimmungen gelten unter anderem bei der Beschäftigung von Lenkern, Arbeitnehmern in Krankenanstalten, Bäckereimitarbeitern und Jugendlichen.