UnternehmerInnen können für die (meist schwachen) ersten drei Jahre ihrer Selbstständigkeit Pensionsbeiträge bis zur Höhe der Höchstbemessungsgrundlage nachzahlen. Das erhöht die Berechnungsbasis für die Pensionshöhe, wie LBG Österreich in ihrem Newsletter erinnert.
Die Höhe der Pension für Selbständige ist im Wesentlichen von drei Faktoren abhängig: den erworbenen Versicherungszeiten, dem Alter bei Pensionsantritt und der Höhe der Beitragsgrundlage für die Pension, also das zu berücksichtigende Einkommen während der aktiven Zeit. Die Nachzahlungen können als Betriebsausgaben abgeschrieben werden.
Schwäche der ersten Jahre ausgleichen
Erfahrungsgemäß ist oftmals das Einkommen während der ersten Jahre der Selbständigkeit geringer als in späteren Jahren, wodurch sich auch eine niedrige Beitragsgrundlage für die ersten Jahre der Selbständigkeit ergibt. Dieser beitragsschonende Aspekt kann bei einer späteren Pensionsberechnung zu einem Nachteil werden. Durch niedrigere Beiträge verringert sich die Pension.
Antrag kann bis zuletzt gestellt werden
Betroffene können daher beantragen, dass die SVA die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den ersten drei Jahren der Pflichtversicherung (Neuzugangsjahre) auf die Höchstbeitragsgrundlage erhöht. Der Antrag kann noch spätestens gemeinsam mit dem Pensionsantrag gestellt werden.
Nachzahlungen sind Betriebsausgaben
Mit der beantragten Erhöhung der Beitragsgrundlage fallen natürlich auch Beitragszahlungen an. Je nachdem, wann Sie diese zahlen, erhöhen sich die Beiträge um einen bestimmten (Aufwertungs)Faktor. Steuerlich sind die Nachzahlungen als Betriebsausgaben zu werten und vermindern damit Ihr zu versteuerndes Einkommen.