Kriterien für die Auszahlung des Härtefall-Fonds in der Coronavirus-Krise

27. März 2020 Drucken
Kriterien für die Auszahlung des Härtefall-Fonds in der Coronavirus-Krise
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Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Coronavirus-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Laut Angaben der Bundesregierung und der WKO sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Dieser erste Schritt des Hilfspakets für die heimische Wirtschaft soll allen vom Coronavirus betroffenen Unternehmen schnell und möglichst unbürokratisch helfen.

Eine Beantragung ist ab 27.3. um 17 Uhr möglich. Der Link zur Online-Beantragung wird um exakt 17:00 Uhr hier veröffentlicht. Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten für alle Antragsteller und Antragstellerinnen:

Coronavirus Härtefall-Fonds: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie. In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich sind das Selbständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch das Coronavirus betroffen sind. Das bedeutet:

  • Unternehmen sind nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken
    oder
  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund des Coronavirus betroffen
    oder
  • haben einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf Einkommen max. 80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen – wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund des Coronavirus
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefallfonds ist ausdrücklich möglich.
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8 Prozent, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein

Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Welche Unterlagen sollten  für die Beantragung vorbereitet werden?

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers gebraucht. Antragsteller und Antragstellerinnen sollten folgende Unterlagen für die Beantragung bereitstellen:

  • Wer über einen WKO-Benutzeraccount verfügt, kann diesen beim Einstieg ins Formular angeben. Dann ersparen sich Accountbesitzer das Ausfüllen einiger Daten. Unternehmen  können aber auch genauso ohne WKO-Benutzeraccount einsteigen.
  • Die persönliche Steuernummer
  • Die KUR ODER GLN: Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Unternehmer finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klickt man im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch die Global Location Number (GLN) findet sich im Unternehmensserviceportal in den Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: firmen.wko.at  Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN eintragen.
  • Unternehmer müssen auch auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereithalten. Nachdem der Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt ist, werden alle Antragsteller und Antragstellerinnen ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.
  • Sind die Daten eingetragen, klickt man am Ende des Formulars auf „Einreichen“.
  • Danach erhalten alle Einreicher ein Bestätigungs-E-Mail. Die WKO gibt jedoch zu bedenken, dass das ist noch keine Zusage für die Förderung ist.
  • In diesem Mail erhält man auch einen Link, wo binnen 72 Stunden der Identifikationsnachweis hochgeladen werden muss. Andere Variante: Unternehmerinnen und Unternehmer laden den unterschriebenen Antrag hoch.

Sobald die Prüfung des Antrags abgeschlossen ist, erhalten alle Antragsteller eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf das angegebene Konto überwiesen.

Gibt es weitere Unterstützungsleistungen des Bundes?

Ja. Die Republik Österreich wird weitere finanzielle Unterstützungsleistungen für Unternehmen anbieten, die vom Coronavirus betroffen sind. Eine kumulierte Inanspruchnahme aus dem Härtefall-Fonds UND der 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen ist nicht möglich. Es ist jedoch eine spätere Anrechnung möglich.

Die Republik Österreich wird zusätzlich auch einen Unterstützungsfonds für vom Coronavirus betroffene Künstler auflegen. Die Informationen werden vom zuständigen Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bereitgestellt.

Die wichtigsten Links von Behörden und Institutionen für Unternehmen rund um das Coronavirus finden sich hier.