Die Möglichkeit für einen Antrag gilt für alle Unternehmensgrößen und Unternehmen nahezu aller Branchen. Jedenfalls beispielsweise aber für Handel, Gewerbe, Handwerk, Industrie, Dienstleistungen, Information & Consulting, Gastronomie, Hotellerie, Verkehr, Transport, Land- und Forstwirtschaft, Freie Berufe. Der maximale Fixkostenzuschuss beträgt 75 Prozent (höchstens 90 Mio. Euro) bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 Prozent. Die Antragsfrist läuft vom 20. Mai 2020 bis zum 31. August 2021.
Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen?
Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) erfüllt sind:
- Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und
- wesentliche operative Tätigkeit in Österreich und
- das Unternehmen darf in den letzten drei (steuerlich) veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG (dies umfasst Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte ausländische Konzerngesellschaften – auch „aggressive Steuerplanung“ genannt) betroffen gewesen sein und
- über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein und
- das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent und entweder das Unternehmen des Förderwerbers hat sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten (gem. Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 iSd Allgemeinen GruppenfreistellungsVO) befunden oder über das Unternehmen des Förderwerbers war zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch waren die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt; und ein Fixkostenzuschuss in Höhe von maximal EUR 200.000 (unter Anrechnung anderer De-minimis-Beihilfen an dieses Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe der letzten 3 Steuer- bzw. Wirtschaftsjahre) wird beantragt; und
- das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
Wer ist vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossen?
- Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3Prozent der Mitarbeitenden gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Von dieser allgemeinen Regelung kann aber in begründeten Fällen mit Zustimmung der Sozialpartner eine Ausnahme gewährt werden.
- Kreditinstitute, Versicherungsaufsichtsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen.
- Non-Profit-Organisationen, die abgabenrechtlich als gemeinnützig eingestuft werden.
- Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
- Im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75Prozent haben.
- Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.
- Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.
Für welche Fixkosten wird der Zuschuss gewährt?
Unter Fixkosten werden ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
- Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
- Betriebliche Versicherungsprämien.
- Finanzierungskostenanteil der Leasingraten.
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht.
- Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation.
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50Prozent des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet Waren, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird.
- angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmende); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls € 666,67, höchstens aber € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte) des Betrachtungszeitraums abzuziehen.
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.
- Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter € 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von € 500 berücksichtigen, ansonsten nach tatsächlichem angemessenen Aufwand.
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
Fixkostenkürzung: Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.
Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500 erreichen. Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt. Sind mehrere Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrages richtet sich nach jenem Konzernunternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.
- 25 Prozent bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 Prozent (max. 30 Mio. Euro)
- 50 Prozent bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80 Prozent (max. 60 Mio. Euro)
- 75 Prozent bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100 Prozent (max. 90 Mio. Euro)
Wird der Umsatzausfall anhand der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 und jenen des 2. Quartals 2019 ermittelt, so sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16.3.2020 und 15.6.2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.
Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 zweiter Satz UGB (d.s. angemessene Teile der mittelbar zurechenbaren fixen und variablen Gemeinkosten, wie u.a. Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehrs des Anlagevermögens, etc.) nicht anzusetzen sind.
Der Fixkostenzuschuss ist zu vermindern um Zuwendungen von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde), die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden sowie um Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.
Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu vermindern um Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit (da die Personalkosten, abgesehen von der oben angeführten Ausnahme, ohnehin nicht zu den anrechenbaren Fixkosten zählen) sowie Zahlungen aus dem Härtefallfonds.
Laut LBG kann ein Zuwarten mit der Antragstellung im Einzelfall im Hinblick auf die Auswahl des jeweiligen Betrachtungszeitraumes (ein bis drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16.3. – 15.9.2020) und der noch zu erwartenden Klarstellungen offener Fragen unter Umständen sinnvoll sein. Anträge auf Fixkostenzuschüsse sind bis zum 31. August 2021 möglich.
Weitere Informationen und Empfehlungen von LBG gibt es hier.
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