Der Verlustersatz ist – wenn man so will – eine Variante des Fixkostenzuschuss II, mit dem Unternehmen ein Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) kompensiert werden soll. Beide Varianten (Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz) können nicht kumuliert werden. Es ist daher vor Beantragung abzuwägen, welche Variante gewählt wird. Wurde bereits ein Fixkostenzuschuss II beantragt, kann allerdings vor Beantragung der 2. Tranche in den Verlustersatz gewechselt werden. Die Experten von LBG Österreich – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung haben die wesentlichen Eckpunkte (Stand 18. Jänner 2021) zusammengefasst.
Wer kann den Verlustersatz beantragen?
Es können operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich beantragen, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze getätigt haben.
Ausgenommen sind u.a. Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren rechtskräftig Finanzstrafen von mehr als 10.000 Euro verhängt wurden, Unternehmen des Finanzsektors und Non-Profit-Organisationen.
Die wesentliche Anspruchsvoraussetzung für den neu geschaffenen Umsatzersatz ist neuerlich (wie bereits beim Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss II) der durch die COVID-19 Krise bedingte Umsatzausfall, der für eine Antragsberechtigung im gewählten Betrachtungszeitraum mindestens 30Prozent betragen muss.
Was wird gefördert?
Der Verlustersatz ist ein Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019 (Junge Unternehmen können den Umsatzausfall auf Basis einer Planungsrechnung plausibilisieren).
Für die Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu zehn der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden:
- Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020
- Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
- Betrachtungszeitraum 3: November 2020
- Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
- Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021
- Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021
- Betrachtungszeitraum 7: März 2021
- Betrachtungszeitraum 8: April 2021
- Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021
- Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021
Die ausgewählten Betrachtungszeiträume müssen unmittelbar zusammenhängen. Eine Ausnahme besteht, wenn Umsatzersatz bezogen wurde: Solche Zeiträume dürfen die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.
Für die Berechnung des Umsatzausfalls wird auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abgestellt.
Für die Ermittlung des Verlustes wird auf die Erträge des Unternehmens sowie auf Betriebsausgaben gemäß EStG bzw KStG abgestellt. Außerplanmäßige Abschreibungen betreffend das Umlaufvermögen werden berücksichtigt.
Wie hoch ist der Verlustersatz?
Durch den Verlustersatz werden
- 70 Prozent, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
- 90 Prozent, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,
des maßgeblichen Verlustes abgedeckt. Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit 3 Millionen Euro pro Unternehmen gedeckelt. Der Verlustersatz wird jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sich der errechnete Ersatzbetrag auf mindestens 500 Euro beläuft. Der Verlust ist durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern, soweit möglich.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline in zwei Tranchen. Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind von jedenfalls von einem Steuerberater einzubringen.
Erste Tranche: kann ab 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 Prozent des voraussichtlichen Verlustersatzes. Für die Beantragung der ersten Tranche sind die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlustes bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).
Zweite Tranche: kann ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Bei der Beantragung der zweiten Tranche müssen die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden („Endabrechnung“). Es können bei Beantragung der 2. Tranche noch die Betrachtungszeiträume geändert werden.
Weitere Details zu den Voraussetzungen und Einschränkungen sowie wichtige Fragen und Antworten zum Verhältnis Lockdown-Umsatzersatz und Verlustersatz sowie Verlustersatz und Fixkostenzuschuss II finden Sie in den umfassenden FAQs zum Verlustersatz des Bundesministeriums für Finanzen sowie in der Richtlinie zum Verlustersatz.
Die wichtigsten Links von Behörden und Institutionen für Unternehmen rund um das Coronavirus finden sich hier.