Corona-Hilfen für indirekt betroffene Betriebe ab sofort beantragbar

17. Februar 2021 Drucken
Corona-Hilfen für indirekt betroffene Betriebe ab sofort   beantragbar
© APA (Fohringer)

Ab sofort sind mehrere neue Corona-Hilfen für Betriebe beantragbar. So können nun auch vom Lockdown indirekt betroffene Betriebe Hilfen erhalten. Dies war bis dato nicht möglich. Die Unterstützungsleistungen waren bereits im Dezember angekündigt worden, wurden aber bisher nicht umgesetzt.

Bei indirekt betroffenen Unternehmen wie zum Beispiel Caterer, Lebensmittelgroßhändler, Textilreiniger oder Veranstaltungstechniker soll wie beim Umsatzersatz für direkt Betroffene der Umsatz für die Monate November und Dezember 2020 ersetzt werden. Es muss mindestens 50 Prozent Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben geben und im Betrachtungszeitraum ist mindestens ein Umsatzeinbruch von 40 Prozent im Vergleich zu November/Dezember 2019 notwendig. Es gelten dieselben Ersatzraten wie beim Umsatzersatz für direkt Betroffene. Betriebe können Anträge bis zum 30. Juni 2021 stellen. Das Finanzministerium rechnet für diese Corona-Hilfen mit Kosten von rund 800 Mio. Euro.

Der Ausfallsbonus ist für Unternehmen vorgesehen, die nicht direkt oder indirekt durch die Covid-Maßnahmen betroffen waren, aber dennoch einen hohen Umsatzausfall verzeichnen. Der Zeitraum erstreckt sich von November 2020 bis Juni 2021. Die Ersatzrate beläuft sich auf bis zu 30 Prozent des Umsatzes. Die maximale monatliche Förderhöhe beträgt 60.000 Euro, davon 30.000 Euro Ausfallsbonus und 30.000 Euro Vorschuss auf Fixkostenzuschuss II. Für dieses Hilfsinstrument hat das Finanzministerium 1 Mrd. Euro eingeplant.

Corona-Hilfen: Verlustersatz für landwirtschaftliche Betriebe

Durch die coronabedingte Sperre der Gastronomie und Hotellerie haben auch manche landwirtschaftliche Sektoren einen hohen Umsatzrückgang erlitten. Ab sofort gibt es einen Verlustersatz vorerst für die Schweine- und Weinbranche. Für diese Maßnahme sind rund 60 Mio. Euro vorgesehen. Den Verlustersatz können landwirtschaftliche Betriebszweige beantragen, die zwischen Oktober 2020 und März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres. Die Verlustermittlung wird laut Landwirtschaftsministerium auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen durchgeführt. Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig. (APA/red)

Die wichtigsten Links von Behörden und Institutionen für Unternehmen rund um das Coronavirus finden sich hier.