Auf Basis der neuen, von den Ministerien noch nicht freigegebenen, Förderrichtlinie haben die Experten von LBG Österreich – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die aktuellen Informationen zur Kurzarbeit für Sie zur Orientierung aufbereitet und zusammengefasst.
Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4 sind:
- Nettoersatzrate bleibt bei 80 Prozent bis 90 Prozent.
- Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 Prozent reduziert werden.
- In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
- Weiterbildungsoffensive während der Kurzarbeit Phase 4 zur besseren Nutzung des attraktiven Förderangebots: Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll und die Sachkosten zu 60 Prozent ersetzt.
- Zusage der Gewerkschaften, innerhalb von 72 Stunden dem AMS auch zu Begehren mit Arbeitszeiten unter 30 Prozent Rückmeldung zu geben.
Es gelten folgende Fristen:
- Kurzarbeitsbegehren mit Beginn ab 1. April 2021 können in weiterer Folge rückwirkend bis spätestens 6. Mai 2021 beim AMS eingebracht werden.
- Ab 7. Mai 2021ist eine Einbringung nur mehr vor Beginn der Kurzarbeit möglich.
- Ausgenommen sind Kurzarbeitsbegehren für Betriebe die von behördlichen Schließungen betroffen sind, für diese Betriebe wird weiterhin eine rückwirkende Antragsstellung bis maximal 2 Wochen nach Beginn der Kurzarbeit möglich sein.
Neue Sozialpartnervereinbarung
Die neue Sozialpartnervereinbarung Version 9.0 ist gemeinsam mit dem AMS-Begehren per eAMS zu übermitteln. Es ist keine direkte Unterschrift/Zustimmung der Sozialpartner einzuholen.
NEU: Freiwillige Trinkgeldersatz-Option
Während in Phase 3 der Kurzarbeit für November und Dezember 2020 in einzelnen Branchen ein erhöhter Trinkgeldersatz gebührte, besteht nun seit 1.4.2021 die Option zum teilweisen Ersatz des Trinkgelds.
Arbeitgeber können künftig die Bemessungsgrundlage der Mitarbeiter um bis zu 5 Prozent erhöhen, wodurch eine entsprechend höhere Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallsstunden und ein höheres Bruttoentgelt für die Arbeitnehmer entsteht. Die Möglichkeit für die freiwillige Trinkgeldersatz-Option besteht in folgenden Branchen: Beherbergung (ÖNACE 55), Gaststätten (ÖNACE 56), Heilmassage, Shiatsu (ÖNACE 86.90-9), Friseur und Kosmetiksalons (ÖNACE 96.02), Massage (ÖNACE 96.04-1) und Tätowierungs- und Piercingstudios (ÖNACE 96.09).
Hinweis: Allfällige andere Erhöhungen der Bemessungsgrundlage (z.B. KV-Erhöhung, höhere Normalarbeitszeit) während der Kurzarbeit verringern die Möglichkeit der 5 Prozent-Erhöhung der Beihilfe (z.B. KV-Erhöhung um 1,5 Prozent – Erhöhung nur noch um 3,5Prozent möglich).
Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit
Die Beantragung für die Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit erfolgt mittels eigenem Begehren. Die Begehrensstellung (inkl. Kursangebot) ist per eAMS-Konto frühestens möglich, wenn Arbeitgeber eine Projektnummer für die Kurzarbeit Phase 4 erhalten haben.
Kurzarbeit Phase 4: Besonderheit bei Kündigungen
Es ist zu beachten, dass (ausgenommen einiger Saison-Branchen) die Kündigungsfristen für Arbeiter voraussichtlich, obwohl auch dies weiter in Diskussion ist, ab 1. Juli 2021 an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angepasst werden.
Für Kurzarbeitsbegehren mit einer Laufzeit von 1.4. bis 30.6.2021 sind daher nicht nur die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes während der Kurzarbeitsphase und in der einmonatigen Behaltefrist zu beachten, sondern für Kündigungen ab 1. Juli 2021 allenfalls auch geltende deutlich längere Kündigungsfristen/geänderte Kündigungstermine zu berücksichtigen bzw. einzuplanen.
Für Unternehmen bedeutet das konkret: Bei voller Ausschöpfung der Kurzarbeit Phase 4 können Unternehmen Beschäftigten in der Regel erst ab 1. August 2021 Kündigungen rechtswirksam aussprechen. Ab diesem Zeitpunkt gelten aber voraussichtlich schon die längeren Kündigungsfristen und Kündigungstermine auch für Arbeiter.
Um hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Kündigungen auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt LBG Unternehmen, die schon absehen können, dass sie ihren Mitarbeiterstand nach der Kurzarbeit reduzieren müssen, in Erwägung ziehen, die Kurzarbeit mit Ende März 2021 vorläufig zu beenden. So könnte der Mitarbeiterstand ab Anfang Mai (Ende der 1-monatigen Behaltefrist) nach den jetzt noch geltenden Kündigungsregelungen für Arbeiter angepasst werden. Danach kann die Kurzarbeit erneut für die restliche Zeit bis Ende Juni 2021 beantragt werden. Aufgrund der vielfältig zu berücksichtigenden persönlichen, finanziellen und rechtlichen Verhältnisse ist dies jedenfalls immer anhand des Einzelfalls, sowohl hinsichtlich des Unternehmens als auch des Mitarbeiters, zu beurteilen und sollte niemals pauschal entschieden werden.
COVID-19-Kurzarbeitsbonus
Betrieben, die infolge der Schutzmaßnahmenverordnungen seit November 2020 durchgehend geschlossen sind, kann im Rahmen der Teilabrechnung für den Monat März 2021 ein einmaliger Kurzarbeitsbonus gewährt werden. Damit sollen Betrieben die entstandenen Mehrkosten (Urlaubsansprüche) und Beschäftigten die unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste ausgeglichen werden. Der Kurzarbeitsbonus beträgt bis zu 1.000 Euro, wobei Betriebe eine Zahlung von bis zu 825 Euro erhalten. Arbeitnehmer/innen in Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, erhalten 175 Euro netto von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt mit der März-Abrechnung der Corona-Kurzarbeit, wobei ggf. eine Aufrollung im April/Mai möglich ist.
Die wichtigsten Links von Behörden und Institutionen für Unternehmen rund um das Coronavirus finden sich hier.