Ratgeber: Die neuen, steuerlichen Regelungen fürs Home-Office

22. April 2021 Drucken
Ratgeber: Die neuen, steuerlichen Regelungen fürs Home-Office
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Das Einkommensteuergesetz regelt die Abzugsfähigkeit eines „steuerlichen Arbeitszimmers“ sehr streng. Mit ergänzenden Regelungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) werden nun im Rahmen des Home-Office-Maßnahmenpaketes darüber hinaus Kosten des Arbeitnehmers aus einer Home-Office-Tätigkeit steuerlich geregelt. Experten von LBG Österreich – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung haben für Sie die wesentlichen Punkte zusammengefasst.

Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Home-Office) gearbeitet wurde.

Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage Home-Office-Tätigkeit erforderlich).

Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von 150 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens 300 Euro berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils 300 Euro.

Home-Office-Pauschale ab 2021

Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Home-Office-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Home-Office-Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Home-Office-Tag).

Wichtig zu wissen:

Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Home-Office-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.
Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3 Euro pro Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Home-Office-Tage ab 2021 verpflichtend am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel (L 16) einzutragen, auch wenn kein Home-Office-Pauschale bezahlt wird.

Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023 befristet.

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel ab 2021

Grundsätzlich sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind ab 2021 um ein Home-Office-Pauschale und entsprechende Differenzwerbungskosten (siehe unten) zu kürzen.

Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel ab 2021

Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel (wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

Stand: 21. April 2021. Weitere Informationen zu den steuerlichen Regelungen finden Sie unter LBG.

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