Anträge auf Kostenerstattungen für am 30.6.2021 beendete Freistellungen können noch bis spätestens 12.8.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eingebracht werden. Die Experten von LBG Österreich – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung haben die Details zur Erstattungsregelung für Sie zusammengefasst (Stand: 15. Juli 2021).
Für welche Personen können Kostenerstattungen bei der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden?
- Eine Erstattung ist für Dienstnehmer und Lehrlinge möglich. Auch für geringfügig Beschäftigte kann eine Erstattung beantragt werden.
- Für Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft kann eine Erstattung nicht bei der ÖGK, sondern beim jeweiligen Land beantragt werden.
- Keine Erstattung ist möglich für freie Dienstverhältnisse.
Voraussetzungen für die Kostenerstattungen
- Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber wird ein COVID-19-Risiko-Attest vorgelegt, das ab dem 6. Mai 2020 ausgestellt wurde.
- Die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung weder in der Wohnung erbringen (Home-Office) noch können die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
- Die betroffene Person wird auf Grund dessen von der Arbeitsleistung freigestellt.
- Das Entgelt wurde an die betroffene Person ausbezahlt.
Hinweis: Die ÖGK merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, sonstigen Beiträge, Steuern und Abgaben keine Voraussetzung für die Erstattung ist, aber wünschenswert wäre.
Welche Beträge sind erstattungsfähig?
Erstattungsfähig sind alle für den Erstattungszeitraum geleisteten Entgelte sowie die abzuführenden Steuern und Abgaben (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn-Steuer), Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, alle Nebenbeiträge und Umlagen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge).
Kann ein Antrag auf Erstattung auch bei teilweiser Freistellung gestellt werden?
Ja – Wenn ein Teil der Tätigkeit ohne Risiko ausgeübt werden kann und ein anderer Teil nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzung zu einer Freistellung führt, ist eine Erstattung für eine Teilfreistellung möglich. Daher ist am Antrag auch das Ausmaß der Freistellung in Prozent der gesamten sonst geleisteten Arbeitszeit anzugeben; 100 Prozent bei gänzlicher Freistellung, anteiliger Prozentsatz bei teilweiser Freistellung.
Antragstellung & Nachweise
Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der ÖGK einzubringen. Für Dienstnehmer/innen in der Land- und Forstwirtschaft ist der Antrag an das jeweilige Land zu stellen. Als Nachweise zum Antrag sind erforderlich:
- Das COVID-19-Risiko-Attest (Ausstellung ab dem 6. Mai 2020).
- Ein Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind. Am besten eignet sich das Lohnkonto.
Wichtig: Endet die Freistellung auf Grund des Wegfalles der COVID-19-Dienstfreistellungsregelung am 30. Juni 2021, können Anträge fristwahrend noch bis 12.8.2021 gestellt werden.
Der Antrag ist via WEBEKU der ÖGK zustellen (im Menüpunkt „Anträge -> „COVID-19-Dienstfreistellung“. Alternativ kann der Antrag per Post oder Fax eingebracht werden.
Die wichtigsten Links von Behörden und Institutionen für Unternehmen rund um das Coronavirus finden sich hier.