Mit dem Gewinnfreibetrag wurde für Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Dienstnehmer erreicht. Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen. Die Experten von LBG – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung haben die Fakten für Sie zusammen gefasst (Stand: 30. September 2021).
Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
- Grundfreibetrag: Für Gewinne bis 30.000 Euro steht ein Grundfreibetrag in der Höhe von 13 Prozent dieses Gewinnes – maximal daher 3.900 Euro – zu. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Er ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten 175.000 Euro 13 Prozent, für die nächsten 175.000 Euro 7 Prozent und für die nächsten 230.000 Euro 4,5 Prozent. Insgesamt können somit höchstens 45.350 Euro im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
- neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
- Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen.
Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:
- PKW und Kombi
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis maximal 800 Euro, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
Um Ihr Unternehmensergebnis noch vor dem Jahreswechsel optimal im Rahmen der hierfür vorgesehenen steuerlichen Wahlrechte zu gestalten, empfiehlt Ihnen LBG eine individuelle und zeitgerechte Vorschaurechnung für 2021.
Die Erste Bank und Sparkasse bietet zum Thema einen Gewinnfreibetragsrechner für Unternehmer.