Entsprechend den aktuellen Verordnungen wird für Zwecke der Kurzarbeit der Lockdown mit 22.11. bis vorerst 1.12.2021 festgelegt. Für Oberösterreich gilt davon abweichend eine vorerst zugesagte COVID-19-Kurzarbeitshilfe für die Zeit von 15.11. bis 5.12.2021. Die Steuerberatung LBG hat die ersten veröffentlichten Details für Sie zusammengefasst, die Richtlinie mit den finalen Details bleibt abzuwarten (Stand: 22. November 2021).
Zeitraum:
- Österreichweit: 22.11. bis 1.12.2021, davon abweichend
- Oberösterreich: 15.11. bis 5.12.2021
Rückwirkende Antragstellung:
Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, 14 Tage rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit möglich.
Die Frist zur Antragstellung für Unternehmen in Oberösterreich, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 15.11. und 05.12.2021 beginnen, endet mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 19.12.2021.
Die Frist für alle anderen Unternehmen, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 22.11. und 01.12.2021 beginnen, endet ebenso mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 15.12.2021.
Änderungsantrag:
Änderungsanträge auf Erhöhung der Ausfallstunden auf über 50% können von den Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraumes eingebracht werden.
100% Beihilfe:
In direkt betroffenen Branchen steht die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100% bis 31.12.2021 zu. Eine Liste der direkt betroffenen Branchen finden Sie unter diesem Link.
Vorhergehendes Beratungsverfahren:
Das vorhergehende Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren, wird – vorbehaltlich der Änderungen in der Kurzarbeitsrichtlinie – entfallen. Die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt, der Antrag ist im Webportal zu stellen. Bis zur erforderlichen Anpassung der IT im AMS-Webportal ist es erforderlich, im Rahmen der Antragstellung die Frage „Beratungsverfahren abgeschlossen“ mit „JA“ anzukreuzen.
Lehrlinge:
Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.
Arbeitsausfall von durchschnittlich mehr als 90%
Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in vom Lockdown direkt betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich, im Begehren ist der Arbeitsausfall jedenfalls mit höchstens durchschnittlich 90% zu beantragen. Die Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von durchschnittlich 90% ist nur zulässig, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.
Stand: 22. November 2021, Quelle: LBG/WKO
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