Viele Unternehmer üben ihre Tätigkeit von zu Hause im Home-Office aus, haben aber aufgrund der strengen gesetzlichen Regelung nicht die Möglichkeit, Kosten hierfür abzusetzen. Aufwendungen oder Ausgaben für ein Arbeitszimmer sind nämlich nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Es erfolgt ebenso eine berufsbildbezogene Prüfung und dieses sollte dem typischen Berufsbild entsprechen. Darüber hinaus muss das Arbeitszimmer von den anderen Zimmern klar abgetrennt sein und es darf keinerlei privaten Nutzung dienen.
Nun hat die Regierung aber eine Erleichterung für die Absetzbarkeit von Heimarbeitsplätzen angekündigt. Ab 2022 sollen mit der sogenannten „Arbeitsplatzpauschale“ bis zu 1.200 Euro pro Jahr absetzbar werden, auch wenn kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist.
Arbeitsplatzpauschale für Home-Office
Diese Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn keine anderen Einkünfte erzielt werden, für die dem Steuerpflichtigem außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder wenn diese Einkünfte aus der anderen Tätigkeit 11.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Sollten diese Einkünfte mehr als 11.000 Euro pro Jahr ausmachen, so wird die Arbeitsplatzpauschale auf 300 Euro gekürzt. Die Pauschale soll dabei anteilige Kosten wie Miete, Strom, Heizung und Beleuchtung ersetzen. Darüber hinaus angeschaffte Arbeitsmittel sind nicht von der Pauschale erfasst und können weiterhin zusätzlich als Ausgabe angesetzt werden.
Diese Maßnahmen sollen im Dezember im Nationalrat beschlossen werden und ab der Veranlagung 2022 gültig werden. Die Wiener Kanzlei Artus bietet dazu weitere Informationen.
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