Die Lohnsteuer wird im Rahmen der Steuerreform ab 1. Juli 2022 in er zweiten Tarifstufe von 35% auf 30% und ab 1. Juli 2023 in der dritten Tarifstufe von 42% auf 40% gesenkt. Weiters werden ab 1. Juli 2022 die Krankenversicherungsbeiträge für ArbeitnehmerInnen bei einem monatlichen Bruttoeinkommen zwischen €500,- und €2.500 gesenkt (Einschleifregelung).
Ab 1. Jänner 2023 wird die Körperschaftssteuer von 25% auf 24% und ab 1. Jänner 2024 auf 23% gesenkt. Ebenfalls ab 1. Jänner 2023 wird die Grenze für die Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter auf €1.000,- erhöht. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird mit 1. Jänner 2022 von 13% auf 15% erhöht. Außerdem können UnternehmerInnen ihren MitarbeiterInnen ab 1. Jänner 2022 eine Erfolgsbeteiligung von bis zu EUR 3.000,- steuerfrei ausbezahlen.
Steuerreform und Ökologisierung
Ab 1. Juli 2022 wird es eine CO2-Bepreisung geben, welche mit EUR 30,- pro Tonne CO2 beginnt. Ab 1. Jänner 2023 wird dann eine Tonne CO2 EUR 35,-, ab 1. Jänner 2024 EUR 45,- und ab 1. Jänner 2025 EUR 55,- kosten. Diese Bepreisung wird beim Verkäufer erhoben. Das bedeutet, dass Unternehmen, welche unter anderem Gas, Öl oder Kohle verkaufen, die Kosten zu tragen haben, diese jedoch voraussichtlich an die KonsumentInnen weitergeben werden.
Für Unternehmen, welchen es noch nicht möglich sein wird auf CO2-neutrale Alternativen umzusteigen, wird es eine sogenannte „Carbon-Leakage-Regelung“ geben, damit sich die Produktionsstätten der Unternehmen nicht in Nicht-EU Drittländer verlagern, sondern im Inland bleiben. Die „Carbon-Leakage-Regelung“ ist eine Kompensation für genau diese Unternehmen, um nicht einen massiven Nachteil durch die CO2-Bepreisung zu haben.
Es werden von den Mehrkosten der CO2-Bepreisung mit der Steuerreform zwischen 65% und 95% durch finanzielle Mittel als Ausgleich zugesagt. Dieser Ausgleich muss jedoch zu einem Großteil in CO2-mindernde Maßnahmen fließen. Des Weiteren wird es eine Härtefallregelung geben, welche besonders stark betroffene Unternehmen entlasten soll. Für diese zwei Ergänzungsmaßnahmen gibt es jedoch noch keine genauen Details.
Weiters wird ab 1. Juli 2022 die Eigenstromsteuer für alle selbst hergestellten und genutzten erneuerbaren Stromformen gestrichen und der Austausch fossiler Heizsysteme sowie umfassende thermische Sanierungen steuerlich gefördert und eine Absetzbarkeit über zehn Jahre geschaffen werden, wenn diese den Kriterien der Förderung „Raus aus Öl und Gas“ und „Sanierungscheck“ unterliegen. Zusätzlich wird es ab 1. Jänner 2023 einen ökologischen Investitionsfreibetrag geben, wobei hier noch keine konkrete Höhe bekannt ist.
Tabellarische Zusammenfassung:
Ab 1. Jänner 2022: | Grundfreibetrag von 13% auf 15%Mitarbeiterbeteiligung bis EUR 3.000,- steuerfrei |
Ab 1. Juli 2022: | Senkung der Lohnsteuer in der zweiten Tarifstufe von 35% auf 30%Krankenversicherungsbeiträge um bis zu 1,7% gesenktEUR 30,-/Tonne CO2Abschaffung EigenstromsteuerFörderung Austausch fossiler Heizsysteme und umfassende thermische Sanierungen |
Ab 1. Jänner 2023 | KöSt von 25% auf 24%GWG von EUR 800,- auf EUR 1.000,-EUR 35,-/Tonne CO2Öko-Investitionsfreibetrag |
Ab 1. Juli 2023 | Senkung der Lohnsteuer in der dritten Tarifstufe von 42% auf 40% |
Ab 1. Jänner 2024 | KöSt von 24% auf 23%EUR 45,-/Tonne CO2 |
Ab 1. Jänner 2025 | EUR 55,-/Tonne CO2 |
Die Autorin Marie-Sophie Klecatsky, BA ist Berufsanwärterin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft GREGORICH & PARTNER.