Steuerfreie Weihnachtsgutscheine als Arbeitgebergeschenk

17. Dezember 2021 Drucken
Steuerfreie Weihnachtsgutscheine als Arbeitgebergeschenk
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Wegen der Coronavirus-Pandemie werden heuer wieder viele Firmenweihnachtsfeiern nicht stattfinden. Gutscheine sind daher beliebte Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter. Wie die steuerliche Situation bei diesem Thema aussieht hat sich die Steuerberatung LBG angesehen.

Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind bis maximal 186 Euro bzw. 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Dazu gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuerpflichtig. Aber wie so oft entscheidet sich die tatsächlich gewährte Steuerfreiheit vom im Detail gegebenen Sachverhalt.

Wichtig: Um die Steuerfreiheit zu gewährleisten, muss es sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten) handeln. Eine steuerfreie „Gehaltsumwandlung“, beispielsweise die ersatzweise Auszahlung eines individuellen Lohn- oder Gehaltsanspruchs in Form eines (steuerfreien) Weihnachtsgutscheins, ist unzulässig. Nicht erforderlich ist jedoch die Übergabe im Zuge einer Betriebsveranstaltung, wie beispielsweise einer Weihnachtsfeier.

Weihnachtsgutscheine: Steuerfrei bis 365 Euro

Bedingt durch die Corona-Pandemie können vom Arbeitgeber veranstaltete Weihnachtsfeiern auch heuer oftmals nicht stattfinden. Daher können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in diesen Fällen Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro steuerfrei zukommen lassen. Die Gutscheine müssen aber jedenfalls in den Monaten November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden.

Darüber hinaus sind noch betriebsindividuelle Gegebenheiten zu beachten, wie beispielsweise die wiederholte Sachzuwendung in einem Jahr im Zusammenhang mit Geburtstagen, Betriebsausflügen, Jubiläen etc., die Übergabe von Autobahnvignetten, Goldmünzen und vielem mehr, die steuerlich je nach Art, Anlass und Zuwendung unterschiedlich zu beurteilen sind.

Liegen alle Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung vor, so umfasst diese die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag). Für Zwecke einer späteren Abgabenprüfung ist eine Dokumentation der Gutscheinübergabe, beispielsweise in Form von Unterschriftenlisten, dringend zu empfehlen.

Stand: 15. Dezember 2021 | LBG

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