Viele Arbeitgeber wollen vor Jahresende noch Ihren Mitarbeitern für ihren Fleiß und ihre Einsatzbereitschaft danken. Das Finanzamt unterstützt sie dabei: neben der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, wie zB der betrieblichen Weihnachtsfeier, die bis zu 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei sind, können Mitarbeiter auch von steuerfreien Sachzuwendungen bis zu 186 Euro pro Person und Jahr profitieren, solange diese nicht als Geldgeschenke ausgestaltet sind. Als Sachgeschenke bieten sich zB Gutscheine, die nicht in Geld ablösbar sind, oder Geschenkmünzen an.
Da auch in diesem Jahr betriebliche Weihnachtsfeiern kurzfristig entfallen mussten, wurde die bereits im Vorjahr, allerdings damals als einmalige Maßnahme, eingeführte Möglichkeit, die Mitarbeiter für den Entfall der Weihnachtsfeier (Vorteil von maximal 365 Euro) durch Gutscheine in maximal selber Höhe steuerfrei zu „entschädigen“, wieder geschaffen. Somit können in 2021 Sachzuwendungen bis zu 551 Euro steuerfrei zugewendet werden.
Timing von Betriebseinnahmen und –ausgaben
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Ihre Einkünfte und Ausgaben um den Jahreswechsel herum steuern und damit Ihre Steuerlast 2021 beeinflussen. Da es steuerlich auf den Zahlungszu- bzw -abfluss ankommt, können – in gewissen Grenzen – Rechnungen später gelegt oder Ausgaben vorgezogen werden. Einschränkend gilt dies nicht für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die 15 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu-oder abfließen. Diese werden weiterhin jenem Wirtschaftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Auch Bilanzierer haben diese Möglichkeit: Sie können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Einfluss auf Ihre Gewinnsituation ausüben. Beachten Sie, dass Sie durch Aktivieren von halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen sowie von nicht abrechenbaren Leistungen die Gewinnrealisierung verschieben können.
Steuertipps: Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven
Sollten Sie sich dazu entscheiden, vor dem Jahreswechsel noch Investitionen zu tätigen und diese auch in Betrieb zu nehmen, können Sie dabei auch profitieren: obwohl noch kurz vor Jahresende angeschafft, können Sie die Hälfte einer Ganzjahresabschreibung geltend machen.
Investitionen in bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter mit geringen (Netto)Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bis 800 Euro (GWG –geringwertige Wirtschaftsgüter) müssen nicht aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sondern können sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf den Jahresgewinn.
Diese Betragsgrenze soll nach den Bestimmungen des noch nicht in Kraft getretenen Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 (Teil I) auf 1.000 Euro angehoben werden, allerdings erst mit Wirkung ab Anfang 2023.
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kommt es häufig zur Aufdeckung von stillen Reserven, wenn der Veräußerungserlös den steuerlichen Buchwert des Wirtschaftsgutes übersteigt. Diese stillen Reserven müssten grundsätzlich im Jahr des Anfalls sofort versteuert werden. Natürliche Personen (auch dann, wenn sie Gesellschafter einer Personengesellschaft sind) können diese stille Reserven auf eine Neuanschaffung eines Anlagegutes steuerlich „übertragen“ und damit die Besteuerung in künftige Perioden verschieben.
Je langlebiger das neu angeschaffte Wirtschaftsgut ist, desto länger kann die Versteuerung der stillen Reserven in die Zukunft verschoben werden. Das Gesetz sieht allerdings Einschränkungen vor: das veräußerte Wirtschaftsgut muss mindestens 7 Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben und die Übertragung auf ein neues Wirtschaftsgut folgt „Schienenlösungen“: zB auf Grund und Boden können nur stille Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden übertragen werden.
Gewinnfreibetrag (GFB): Grundfreibetrag und investitionsbedingter GFB
Beim Gewinnfreibetrag handelt es sich um eine zusätzliche (fiktive) Betriebsausgabe, die natürliche Personen vom steuerlichen Jahresgewinn ihres Betriebs geltend machen können. Er beträgt zunächst 13 Prozent des Gewinnes und nimmt mit ansteigendem Gewinn prozentuell ab (betragliche Staffelung: 13 Prozent für die ersten 175.000 Euro Gewinn, für die nächsten 175.000 Euro 7 Prozent und für die nächsten 230.000 Euro 4,5 Prozent). Der Gewinnfreibetrag beträgt demnach maximal 45.350 Euro.
Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro steht der Gewinnfreibetrag (dann max. 3.900 Euro) automatisch (und ohne weitere Voraussetzungen, „Grundfreibetrag“) zu. Will man darüber hinaus in Abhängigkeit vom Gewinn weiteren Gewinnfreibetrag geltend machen, so muss dieser durch Anschaffungskosten oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt sein (investitionsbedingter GFB) mit einer Mindestbehaltedauer von 4 Jahren. Nicht begünstigt ist die Anschaffung von zB PKWs, Kombis, GWGs, gebrauchten Wirtschaftsgütern und Luftfahrzeugen. Der GFB ist in beiden Fällen unabhängig von der Abschreibung.
Elektro-PKW im Betriebsvermögen: Vorsteuerabzug und Investitionsanreize am Horizont
Die Anschaffung von Elektro-PKW ist stark im Trend: Obwohl derzeit steuerliche Investitionsanreize, wie die bis zum 28.2.2021 beantragbare Investitionsprämie von 14 Prozent der Anschaffungskosten, derzeit fehlen, ist der zustehende volle Vorsteuerabzug bei Anschaffungskosten bis 40.000 Euro dennoch sehr attraktiv. Bewegen sich die Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro, steht der Vorsteuerabzug nur aliquot zu. Ein Tesla mit Anschaffungskosten von über 80.000 Euro hat damit keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Luxus wird vom BMF eben nicht gefördert.
Weitere Vorteile: Elektrofahrzeuge, die gänzlich ohne CO2-Emissionen auskommen, unterliegen nicht der NOVA und nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer. Wird das E-Auto einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin auch zur privaten Verwendung überlassen, ist kein Sachbezug zu versteuern.
Investitionsanreize sind jedoch in Sicht: eine neue Investitionsbegünstigung, der „Investitionsfreibetrag“ (IFB), berechnet als 10 Prozent bzw 15 Prozent der Anschaffungskosten, kann auch für Elektro-PKW geltend gemacht werden. Nach derzeitigem Stand des noch nicht in Kraft getretenen Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 (Teil I) soll dieser ab 2023 geltend gemacht werden können.
Der Autor Michael Wagner ist Senior Manager und Steuerberater bei der Wiener Kanzlei Artus.
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