Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2021

21. Januar 2022 Drucken
Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2021
© AdobeStock/Chinnapong

Die Arbeitnehmerveranlagung kann für 2021 bereits beim Finanzamt eingereicht werden, idealerweise über FinanzOnline, alternativ mittels Formular.

Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz seit 2017 unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische, antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch. Auch in der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung können Sie fünf Jahre rückwirkend zusätzliche Absetzposten berücksichtigen. Die Steuerberatung LBG hat für Sie einige Tipps zusammengefasst, wofür Sie vom Finanzamt Geld zurückbekommen (Stand 20 Jänner 2022).

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer:innen oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionist:innen.

Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von 494 Euro pro Jahr bei einem Kind (669 Euro bei zwei Kindern, 889 Euro bei drei Kindern und für jedes weitere Kind 220 Euro) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von 41,68 Euro pro Monat und Kind.

Negativsteuer

Auch für Arbeitnehmer:innen, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer:innen können für 2021 maximal 400 Euro, Pendler:innen sogar maximal 500 Euro und Pensionist:innen maximal 110 Euro der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2021 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z.B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten 132 Euro übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler:innen ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer:innen können 2021 auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Home-Office) gearbeitet wurde.

Arbeitgeber:innen können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr eine Home-Office-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Die Home-Office-Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro Tag, an dem Arbeitnehmer:innen ihre berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Home-Office-Tag). Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3 Euro pro Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis 400 Euro jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.