Jahreslohnzettel, Zahlungen aus freien Dienstverhältnissen, Auslandszahlungen, Schwerarbeitsmeldungen, Registrierkassen Jahresbeleg. Die Steuerberatung LBG hat diese zusätzlichen Meldepflichten für Sie kompakt zusammengefasst (Stand 20. Jänner 2022).
Jahreslohnzettel
Unternehmer:innen müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer/innen aus dem Jahr 2021 in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 an das Finanzamt melden.
Zahlungen für bestimmte Leistungen
Unternehmer:innen müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2021 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 gemeldet werden.
Zahlungen ins Ausland
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als 100.000 Euro pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar 2022 dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.
Schwerarbeitsmeldungen
Bis Ende Februar 2022 sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2021 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.
Weiters im Februar 2022 zu beachten – Überprüfung Jahresbeleg Registrierkasse
Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2021 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2022 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Linksammlung
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