Covid-Hilfen: Verlängerung der Antragsfristen für Fixkostenzuschuss und Verlustersatz

16. Mai 2022 Drucken
Covid-Hilfen: Verlängerung der Antragsfristen für Fixkostenzuschuss und Verlustersatz
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Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen während der Corona-Krise vergibt die COFAG Garantien, Fixkostenzuschüsse und den Verlustersatz, den Ausfallsbonus und den Lockdown-Umsatzersatz für direkt sowie indirekt betroffene Unternehmen.

Am 20. April 2022 wurde eine Verordnung zur Verlängerung der Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz I veröffentlicht. Was das für Unternehmer:innen – abhängig von der Fallkonstellation – bedeutet, hat die Steuerberatung LBG für Sie zusammengefasst.

1. Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) beantragt haben, waren dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen. Sofern Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind und den Vorschuss FKZ 800.000 auch nicht an die COFAG zurückgezahlt haben, können diese Unternehmen im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden FKZ 800.000-Antrag bei der COFAG einbringen. Etwaige Rückforderungsansprüche der COFAG aus den gewährten Vorschüssen zum FKZ 800.000 werden vorrangig mit dem bis 30.6.2022 beantragten Zuschuss des FKZ 800.000 verrechnet.

2. Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen FKZ 800.000-Antrag gestellt haben, waren verpflichtet, einen zweite Tranche-Antrag bis zum 31. März 2022 zu stellen. Sofern dies nicht erfolgt ist und der im Rahmen der ersten Tranche gestellte Antrag nicht zurückgezogen bzw. der bereits erhaltene Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt wurde, besteht die Möglichkeit im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Tranche-Zwei-Antrag bei der COFAG einzubringen. Etwaige Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund des bereits ausbezahlten FKZ 800.000 werden vorrangig mit dem FKZ 800.000, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags beziehungsweise Auszahlungsersuchens zu gewähren ist, verrechnet.

Wichtiger Hinweis: Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche einen FKZ 800.000-Antrag bis zum 31. März 2022 gestellt haben, können diesen Antrag durch Einbringung eines weiteren Antrags im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 abändern. Ein Wechsel vom FKZ 800.000 auf Verlustersatz und umgekehrt ist nicht möglich!

3. Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Verlustersatz I-Antrag gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche einen Verlustersatz-Antrag bis zum 31. März 2022 zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag bei der COFAG einbringen. Etwaige Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund des Verlustersatzes, der aufgrund des im Rahmen der ersten Tranche eingebrachten Antrags gewährt wurde, sind vorrangig mit dem Verlustersatz, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags zu gewähren ist, zu verrechnen.

Wichtiger Hinweis: Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche einen Verlustersatz I-Antrag bis zum 31. März 2022 gestellt haben, können diesen Antrag durch Einbringung eines weiteren Antrags im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 abändern. Ein Wechsel vom Verlustersatz auf FKZ 800.000 und umgekehrt ist nicht möglich.

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