Die „Beurteilung des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung des Vertrags erheblich beeinträchtigen“, muss mit Blick auf den Rücktrittszeitpunkt beim Reiserücktrittsrecht beurteilt werden“, so Generalanwältin Laila Medina in einem Schlussantrag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag.
Das oberste EU-Gericht muss sich mit gleich mehreren entsprechenden Fällen auseinandersetzten, darunter auch der österreichische Rechtsstreit zwischen dem Maturareiseveranstalter DocLX und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI). Ein Österreicher hatte im Jänner 2020, also kurz vor der Corona-Pandemie, eine Maturareise nach Kroatien gebucht, die Ende Juni des gleichen Jahres stattfinden sollte. Nach einer Reisewarnung des Außenministeriums im März nahm der Maturant Abstand von der Reise, DocLX hielt aber eine Rücktrittsgebühr von 227,68 Euro ein. Am Ende wurde die Pauschalreise aber ganz abgesagt, woraufhin er die Stornogebühr zurückforderte.
Reiserücktrittsrecht: DocLX gegen VKI
Der VKI argumentierte, dass der Mann berechtigt war, ohne Gebühr vom Vertrag zurückzutreten. DocLX beharrte darauf, dass zum Rücktrittszeitpunkt nicht abzusehen war, dass die Reise später tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Der Oberste Gerichtshof in Österreich stellte in dem Verfahren die Frage an den EuGH, wie hier das EU-Recht auszulegen sei: Kommt es auf die tatsächliche (nach dem Rücktritt vom Vertrag) Undurchführbarkeit an oder auf die Beurteilung zum Zeitpunkt des Rücktritts. Die EU-Generalanwältin stützte in ihrem Schlussantrag am Donnerstag letztere Ansicht.