Ausländische Unternehmer:innen, die eine im Inland gelegene Immobilie besitzen und steuerpflichtig vermieten, gelten laut EuGH nur dann als inländische Unternehmer:innen und sind damit in Österreich umsatzsteuerlich veranlagungspflichtig, wenn sie im Inland über eine feste Niederlassung bzw. Betriebsstätte verfügen.