Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss auf Entgeltfortzahlung.
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Arbeitsverhältnisse, deren Arbeitsjahre nach dem Stichtag 30. Juni 2018 beginnen, müssen sich nach den neuen Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte richten.
Kleinunternehmen erhalten seit 1. Juli 2018 von der AUVA 75 Prozent anstatt der bisherigen 50 Prozent der Entgeltfortzahlungen an den arbeitsunfähigen Dienstnehmer zurück.
Entgeltfortzahlung ja oder nein? Der OGH hat über die Situation entschieden, wenn der Mitarbeiter seinen Meldepflichten bei einer Verlängerung des Krankenstandes nicht nachkommt.
Der Zuschuss für Betriebe bei der Entgeltfortzahlung wird von 50 Prozent auf 75 Prozent erhöht. Auch werden Ansprüche auf Krankengeld früher erworben und die Auflösungsabgabe abgeschafft.
Es kommen neue Regeln: Ab 1. Juli gelten neue Bestimmungen bei der Entgeltfortzahlung im Falle einer einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand.
Seit 1. Jänner 2005 besteht die Möglichkeit, im Fall der Entgeltfortzahlung für Mitarbeiter auf Grund von Krankheit, Arbeits- oder Freizeitunfällen einen Teil der Entgeltfortzahlungskosten von der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) rückerstattet zu bekommen. Size matters Zuschuss gibt es für Ausfälle aller ArbeitnehmerInnen, die bei der AUVA unfallversichert sind. Damit sind auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen erfasst. Die […]