Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde mit § 3 Abs 1 Z 35 EStG eine neue Steuerbefreiung im Einkommensteuerrecht geschaffen, die bereits in 2022 rückwirkend auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 anwendbar ist.
Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde mit § 3 Abs 1 Z 35 EStG eine neue Steuerbefreiung im Einkommensteuerrecht geschaffen, die bereits in 2022 rückwirkend auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 anwendbar ist.